Was ist angemessen?

Auf einen interessanten rechtlichen Aspekt beim Umfang mit ALG-II-Empfängern ist das Sozialgericht in Mainz gestoßen. Angeregt durch die Verfassungsgerichtsurteile zur Hartz-IV-Praxis haben sich die Mainzer Richter angesehen, was eigentlich der Gesetzgeber während des Gesetzgebungsverfahrens zur Frage, welche Miete „angemessen“ ist gesagt hat. Da findet sich dann auf Seite 57 des Gesetzentwurfes für das „vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“ (ja so heißt Hartz IV offiziell) die Formulierung, dass für die Leistungsgewährung die Voraussetzungen der bisherigen Sozialhilfe weitergelten. Und da steht eben, dass Hilfsbedürftige Anspruch darauf haben, eine Wohnung bezahlt zu bekommen, die dem entspricht, was am Wohnungsmarkt tatsächlich angeboten wird. Deshalb halten es die Mainzer Richter für verfassungswidrig, dass es verfassungswidrig ist, wenn das Jobcenter einem Geringverdienerehepaar für eine 62 Quadratmeter große Wohnung nicht di e volle Miete von 358,13 Euro erstattet, sondern nur 292,20 Euro. Weil das verfassungsgericht gefordert hatte, „die Besonderheiten des Einzelfalls“ zu prüfen, prüften die Richte, ob das Jobcenter geprüft hatte, ob eine kleinere, billigere Wohnung für das Ehepaar überhaupt am Markt verfügbar wäre (was angesichts des Mietpreises sehr unwahrscheinlich ist).

Quelle: telepolis, 5.8.2012


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